Gemeinschaft & Soziales

FAQ - Häufig gestellte Fragen

In unseren FAQ finden Sie kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Katholische Siedlungswerk München GmbH – von allgemeinen Informationen zu unserem Auftrag und unseren Wohnungsangeboten bis hin zu praktischen Themen im laufenden Mietverhältnis.

Egal, ob Sie sich für eine Wohnung bewerben möchten oder bereits Mieterin bzw. Mieter sind: Hier erhalten Sie Orientierung zu Bewerbung und Vergabe, zum KSWM-Mieterportal, zu Rechten und Pflichten, Nachbarschafts- und Hausordnungsfragen sowie zu technischen und organisatorischen Abläufen in unseren Wohnanlagen. So können viele Anliegen schnell und transparent geklärt werden.

Allgemeine Infos

Wer ist die Katholisches Siedlungswerk München GmbH?

Die Katholisches Siedlungswerk München GmbH ist ein wohnungswirtschaftliches Unternehmen, das bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum schafft und verwaltet.

Was macht die Katholische Siedlungswerk München GmbH?

Die Tätigkeitsfelder der KSWM beinhalten neben dem Bau und der Verwaltung von Mietwohnungen für den eigenen Bestand die Verwaltung und Vermietung von Wohnungen für Dritte sowie die Baubetreuung für Dritte.

Kann ich mich über aktuelle Bauprojekte informieren?

Auf der Firmenhomepage werden regelmäßig Informationen zu laufenden und geplanten Bauprojekten veröffentlicht.

Wie kann ich Kontakt zur Verwaltung aufnehmen?

Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind, finden Sie die Kontaktdaten der Ansprechpartner, die für Ihre Wohnanlage zuständig sind, als Infoblatt beim Gebäudeaushang. Schneller und einfacher geht es, wenn Sie sich in unserem KSWM-Mieterportal registrieren.

Wenn Sie keine Mieterin oder Mieter sind, allerdings trotzdem mit der Katholischen Siedlungswerk München GmbH Verbindung aufnehmen möchten, finden Sie im Bereich „Kontakt“ ein Kontaktformular.

Bereich für Mietinteressentinnen und Mietinteressenten

Kann ich mich über das KSWM-Mieterportal als Mieterin oder Mieter vom Katholischen Siedlungswerk München bewerben oder auf eine Warteliste schreiben lassen?

Nein. Beim KSWM-Mieterportal handelt es sich ausschließlich um ein Kommunikationsportal für Bestandsmieterinnen und Bestandsmieter.

Wann bekomme ich eine Wohnungszusage?

Eine Garantie für die Zusage zu einer Wohnungsbewerbung erteilen wir grundsätzlich nicht. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter in Frage kommen, werden Sie im Vermietungsprozess über den Stand Ihrer Bewerbung und über die nächsten Schritte informiert – bis hin zur Zusage zum Mietvertragsabschluss bzw. einer Absage.

Wie setzt sich die Wohnungsmiete zusammen?

Die Gesamtmiete setzt sich bei uns regelmäßig aus der Einzel- oder Kostenmiete, der Betriebskosten- und der Heizkostenvorauszahlung zusammen. Vor Einzug fällt ferner eine Mietkaution an.

Wie hoch ist die Mietkaution?

Die Höhe der Mietkaution hängt von der Höhe der Kaltmiete zu Vertragsbeginn ab. Grundsätzlich verlangen wir als Kaution die dreifache Einzel- oder Kostenmiete.

Wie werden Mieterinnen und Mieter ausgewählt?


Prinzipiell hat bei uns jede Mietinteressentin und jeder Mietinteressent die gleiche Chance, eine Wohnung von uns anzumieten. Bevor eine (nicht geförderte) Wohnung inseriert wird, prüfen wir zunächst die Kandidatinnen und Kandidaten auf der „Warteliste/Gesuchskartei“ unseres digitalen Vermietungsportals „Wohnungshelden“. Wenn keine passende Person dabei ist, weil zum Beispiel die Wohnungsgröße nicht mit der Haushaltsgröße übereinstimmt, wird die Wohnung auf unserer Homepage und auf ImmoScout inseriert, um so passende Interessentinnen und Interessenten zu finden.

Bietet das Unternehmen geförderte Wohnungen an?

Ja, es werden auch öffentlich geförderte Wohnungen im Rahmen eines Benennungs- oder Belegungsrechtes angeboten. Mietinteressentinnen und Mietinteressenten müssen dabei gewisse behördliche Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt sodann entweder beim Benennungsrecht in Abstimmung mit der Behörde oder beim Belegungsrecht durch uns selbst. Weitere Infos zu gefördertem Wohnraum finden Sie unter Gemeinschaft & Soziales.

Haben Sie aktuell freie Wohnungen?

Ob und welche Wohnungen aktuell frei sind, können Sie auf unserer Homepage sehen. Unter dem folgenden Link gelangen Sie zu den aktuell freien Wohnungen: https://www.kswm.de/leistungsspektrum/mietwohnungen.html

Gibt es eine Warteliste, und wie funktioniert diese?

Ja, auf die Warteliste werden Sie über das Ausfüllen des Gesuchsformulars in unserem digitalen Vermietungsportal „Wohnungshelden“ aufgenommen. Sie werden in regelmäßigen Abständen gefragt, ob noch Interesse besteht. Falls Sie diese Anfrage unbeantwortet lassen, wird Ihr Gesuch gelöscht.

Wie lange dauert es, bis ich eine Rückmeldung erhalte?

Grundsätzlich versuchen wir, Ihre Anliegen schnellstmöglich zu erledigen. Aufgrund unterschiedlicher Arbeitsaufkommen kann die Bearbeitung vereinzelt länger dauern. Bei der Vermietungsentscheidung können wir, insbesondere bei einer Initiativbewerbung, keine präzise Bearbeitungsdauer angeben.

Bekomme ich bei einer Initiativbewerbung auch sicher eine Wohnung?

Nein, leider können wir nicht nicht allen Mietinteressentinnen und Mietinteressenten eine Wohnung anbieten.

Wie läuft der Vermietungsprozess bei geförderten Wohnungen?

Bei geförderten Mietwohnanlagen müssen Sie sich vorab beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung auf Wohnungen bewerben. Wir dürfen hier nur Mietinteressenten berücksichtigen, die uns entweder von der Behörde benannt oder einen geeigneten, gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) vorweisen können.

Brauche ich für Ihre Wohnungen einen Wohnberechtigungsschein (WBS)

Teilweise brauchen Sie für unsere öffentlich geförderten Mietwohnanlagen einen Wohnberechtigungsschein, der von Ihrem zuständigen Landratsamt oder Ihrer Stadt-/Gemeinde ausgestellt wird. Dieser WBS muss zudem unbedingt zum Zeitpunkt des Mietbeginns gültig sein. Lassen Sie Ihren WBS also stets rechtzeitig verlängern. Das Erfordernis eines WBS wird im Wohnungsangebot angezeigt. Eine kurze Erläuterung finden Sie auch auf der Seite Gesuchsformular.

Kann ich mich auch ohne konkretes Wohnungsangebot bewerben (Initiativbewerbung)?

Ja, wenn wir aktuell kein passendes Wohnungsangebot für Sie inseriert haben, können Sie sich jederzeit per Initiativbewerbung über das Gesuchsformular in unserem digitalen Vermietungsportal „Wohnungshelden“ auf Wohnungen von uns bewerben.

Wie viele Personen dürfen in der Wohnung leben?

Die Wohnungsbelegung hängt von der Wohnungsgröße ab. Grundsätzlich muss das Verhältnis von Haushaltsgröße und Wohnungsgröße stimmig sein, da sonst Ihre Lebensqualität, die Lebensqualität der Wohnanlage und die Bausubstanz negativ beeinträchtigt wird.

Kann ich eine Wohnung vor einer Bewerbung besichtigen?

Nein, eine Besichtigung ist nur möglich, wenn Sie bereits in unserem Vermietungsprozess namentlich gelistet sind. Bezüglich der Besichtigung treten wir rechtzeitig mit Ihnen in Kontakt, wenn Sie als Mieterin oder Mieter in Frage kommen.

Wie finde ich aktuelle Wohnungsangebote des Katholischen Siedlungswerks München?

Unsere freien Wohnungen finden Sie auf unserer Website im Bereich „Wohnungsangebote“. Angebote werden fortlaufend aktualisiert.

Wie bewerbe ich mich für eine Wohnung?

Die Bewerbung auf Wohnungen läuft ausschließlich auf digitalem Weg über unser digitales Vermietungsportal „Wohnungshelden“. Sie können sich unter folgendem Link auf unsere Wohnungen bewerben: https://www.kswm.de/vermietung.html.  

Unterschieden wird zwischen der Bewerbung auf „freie Wohnungen“ und der Initiativbewerbung über das „Gesuchsformular“. Bei der Initiativbewerbung werden Sie in eine Gesuchskartei aufgenommen. Bei einem passenden Angebot werden Sie informiert.

Gibt es eine Warteliste?

Ja. Sie können über unser digitales Vermietungsportal „Wohnungshelden“ ein Gesuchsformular ausfüllen und dadurch Ihr Interesse an einer unserer Wohnungen bekunden. Die Vergabe erfolgt nach sozialen Kriterien, Dringlichkeit und Eignung der Wohnung für den Haushalt.

Brauche ich für alle Wohnungen einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Ein WBS ist nur für Wohnungen im geförderten Wohnungsbau erforderlich. Ob ein Objekt gefördert ist, steht jeweils in der Wohnungsanzeige.

Wie erfolgt die Mietpreisgestaltung?

Die Mietpreise orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben und sozial orientierten Maßstäben. Viele Wohnungen unterliegen zudem Förderprogrammen mit gedeckelten Mieten.

Welche Unterlagen benötige ich für die Bewerbung auf Ihre Wohnungen?

Die zu liefernden Unterlagen stehen in direktem Verhältnis zur Phase im Bewerbungsprozess. Aufgrund des Datenschutzes fragen wir die für uns erforderlichen Daten immer etappenweise ab.

Wenn Sie alle Etappen im Vermietungsprozess erfolgreich durchlaufen haben und die Besichtigung absolviert haben, werden folgende Daten und Dokumente abgefragt:

  • Mieterselbstauskunftsbogen
  • Die letzten drei Gehaltsnachweise der zukünftigen Mieterinnen und Mieter
  • Geeignete Ausweisdokumente zur Legitimation (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • Schufa-Einverständniserklärung
  • Einholung Schufa-Auskunft (durch uns)
  • (Nachweise bzgl. kirchlicher Tätigkeit)
  • (Mietschuldenfreiheitsbescheinigung)
  • (Nachweis Wohnberechtigungsschein)

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation ausschließlich auf dem elektronischen bzw. digitalen Weg über unser digitales Vermietungsportal „Wohnungshelden“ erfolgt.

Kann ich eine Wohnung auch ohne Besichtigung anmieten?


Nein, uns ist es wichtig, dass unsere neuen Mieterinnen und Mieter vor Abschluss des Mietvertrages sehr genau wissen, wie die Wohnung sowie die Wohnanlage mit den gemeinschaftlichen Räumen und Einrichtungen aussieht und ausgestattet ist. Schließlich werden Sie künftig Ihr Leben, entweder alleine oder mit Ihrer Familie, dort gestalten.

Was ist ein Gesuchsformular?

Das Gesuchsformular ist eine digitale Selbstauskunft für Vermieterinnen und Vermieter, das Sie im Rahmen unseres digitalen Vermietungsportals „Wohnungshelden“ ausfüllen können.

Bereich für Bestandsmieterinnen und Bestandsmieter

Wann erhalte ich meine jährliche Betriebs- und Heizkostenabrechnung?

Sobald uns sämtliche Versorgerabrechnungen (Kosten der Beleuchtung, Wasser etc.) vorliegen, beginnen wir mit der Abrechnung des vergangenen Jahres. Die Frist für die Betriebs- und Heizkostenabrechnung eines Jahres endet am 31. Dezember des nächsten Jahres.

Wie, wann und wo reiche ich eine Schadensmeldung ein?


Wenn ein Schadensfall in der Wohnung auftritt, sind die Mieterinnen und Mieter verpflichtet, den Schaden sofort zu melden. Erste Ansprechperson ist immer der Hausmeister bzw. die Hausmeisterin. Nur durch eine unverzügliche Schadensmeldung kommen Sie Ihrer Schadenminderungspflicht nach.

Was habe ich beim Auszug aus der Wohnung zu berücksichtigen?

Für die zu erledigenden Arbeiten bei Auszug sind immer die mietvertraglichen Regelungen relevant. Im Zuge der Wohnungsvorbegehung wird protokolliert, welche Arbeiten von Ihnen zu erbringen sind.

Welche Vorteile bietet mir als Mieter die Nutzung des KSWM-Mieterportals?

Das KSWM-Mieterportal hat für unsere Mieterinnen und Mieter zahlreiche Vorteile. Unsere Mieterinnen und Mieter können so z. B. jederzeit ihre Mietvertragsunterlagen abrufen. Außerdem können auch persönliche Daten über das KSWM-Mieterportal geändert, Anfragen gestellt und z. B. auch Schäden gemeldet werden. Grundsätzlich wird das KSWM-Mieterportal für unsere Mieterinnen und Mieter in Zukunft eine immer wichtigere Rolle einnehmen.

Was mache ich bei starkem Cannabis-Konsum meiner Nachbarin oder meines Nachbarn?

Das seit 1. April 2024 gültige Cannabisgesetz (CanG) erlaubt Ihren Nachbarinnen und Nachbarn den Konsum von Cannabis. Wenn Sie sich dadurch gestört fühlen, suchen Sie bitte zuerst das persönliche Gespräch, um eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. Sollte keine gemeinsame Lösung gefunden werden, sind Sie auch berechtigt, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren.

Was mache ich bei starker Rauchbelästigung durch meine Nachbarin oder meines Nachbarn?


Grundsätzlich ist es Ihren Nachbarinnen und Nachbarn erlaubt, innerhalb ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse zu rauchen. Wenn Sie sich dadurch gestört fühlen, suchen Sie bitte das persönliche Gespräch, um eine gemeinsame Lösung herbeizuführen.

Was mache ich bei Lärmbelästigung durch meine Nachbarinnen und Nachbarn?

Der Hausfrieden und ein harmonisches Miteinander in unseren Wohnanlagen ist uns sehr wichtig. Daher gibt es auch Hausordnungen, um die Regeln für alle Bewohnerinnen und Bewohner klar abzustecken. Es ist für uns als Hausverwaltung sehr schwer zu beurteilen, wie die Lärmsituation vor Ort ist.

Sollten sich etwaige Lärmbelästigungen nicht in einem klärenden Gespräch zwischen Mietparteien legen, müssen Sie uns die Lärmbelästigungen im Zuge eines Lärmprotokolls dokumentieren, damit wir die Situation in der Wohnanlage einschätzen und gegebenenfalls die Problemsituation lösen können.

Was darf ich auf meinem KfZ-Stellplatz lagern?

Ein KfZ-Stellplatz dient in erster Linie dem Abstellen eines Fahrzeuges. Darüber hinaus darf ein Satz Wechselräder auf dem Stellplatz gelagert werden. Alle anderen Gegenstände und insbesondere brennbare Materialien dürfen nicht auf dem Stellplatz deponiert werden.

Darf ich ein Balkonkraftwerk auf meinem Balkon installieren?


Ein Balkonkraftwerk ist eine genehmigungspflichtige Installation von Privatgegenständen am Mietobjekt. Daher dürfen Sie ein Balkonkraftwerk nur mit unserer Zustimmung montieren.

Darf ich Privatgegenstände im Hausflur lagern?


Nein. Der Hausflur muss ständig aus Gründen des Brandschutzes als Fluchtweg freibleiben.

Was tue ich bei einem überfüllten Fahrradkeller?


Jede Mieterin und jeder Mieter soll ihr bzw. sein Fahrrad im dafür vorgesehenen Abstellraum abstellen können. Da viele Mieterinnen und Mieter alte Fahrräder oftmals nicht entsorgen und diese dann im Fahrradabstellraum verkümmern, führen wir in derartigen Fällen oftmals Fahrradaktionen durch. Die Fahrradaktionen, die je nach Bedarf durchgeführt werden, sind sehr effizient und bringen wieder Ordnung in den Abstellraum.

Wo informiere ich mich über Mülltrennung?


Das zuständige Abfallwirtschaftsamt Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihres Landratsamtes informiert Sie über die örtlichen Regelungen zur Mülltrennung.

Gibt es Telefonzeiten beim Katholischen Siedlungswerk München?


Die kaufmännischen Objektverwalterinnen und Objektverwalter haben Telefonzeiten. Diese sind wie folgt:

  • Montag: 10:00 – 12:00 Uhr  
  • Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr  
  • Mittwoch: 10:00 – 12:00 Uhr  
  • Donnerstag: 14:00 – 16:00 Uhr  
  • Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr

Wie finde ich meine richtige Ansprechperson heraus?

Ihre zuständige technische oder kaufmännische Objektbetreuerin bzw. Ihr zuständiger technischer oder kaufmännischer Objektbetreuer ist über das Mieterportal und/oder über den bei Ihnen in der Wohnanlage angebrachten Gebäudeaushang ersichtlich.

Kann ich meinen Stellplatz ohne weiteres tauschen?

Nein, ein Stellplatztausch ist nicht möglich. Wenn Sie mit Ihrem Stellplatz nicht zufrieden sind, müssen Sie Ihren bestehenden Stellplatz-Mietvertrag kündigen und sich auf einen anderen Stellplatz bewerben.

Was tue ich wenn ich aktuell meine Mietzahlung nicht pünktlich und/oder in voller Höhe leisten kann?


Die monatliche Mietzahlung nebst der Nebenkosten-Vorauszahlung ist eine Hauptpflicht, der Sie unbedingt und rechtzeitig nachkommen müssen. Bitte informieren Sie uns deshalb stets unverzüglich, wenn es hier zu Problemen kommen sollte. Wir versuchen sodann gemeinsam eine für beide Seiten verträgliche Lösung zu finden.

Was tue ich, wenn ich meinen Schlüssel verloren habe, oder dieser abgebrochen ist?


Wenn Ihr Schlüssel abbricht oder Sie einen Schlüssel verloren haben, brauchen wir eine Information von Ihnen. Beim Abbrechen des Schlüssels benötigen wir zusätzlich ein Foto des Schlüssels, auf dem die Schlüsselnummer ersichtlich ist.

Was tue ich, wenn ich meinen Schlüssel in der Wohnung liegen gelassen habe?

Weder wir als Hausverwaltung noch der zuständige Hausmeister bzw. die zuständige Hausmeisterin haben einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung. Wir können Ihnen also in diesem Falle leider nicht helfen. Bitte beauftragen Sie in diesem Falle einen örtlichen Schlüsseldienst, der Ihnen Ihre Wohnungstüre öffnen kann. Die damit verbundenen Kosten müssen Sie selbst tragen.

Brauche ich eine Haftpflichtversicherung?

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Aber Sie haben privat eine gesetzliche Haftung nebst Schadenersatzpflicht, wenn Sie einer dritten Person durch Ihr schuldhaftes Verhalten einen Schaden zufügen. Im Bereich Ihrer Wohnung kann dies z. B. bei einem Brand- oder Wasserschaden der Fall sein. Bei Personenschäden kann es wirklich sehr schnell um hohe Geldbeträge gehen.

Deshalb wird auch der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung allgemein als absolut notwendig erachtet. Die Versicherungsprämien liegen in einem überschaubaren Rahmen. Zudem ist das Risiko nicht abschätz- und eingrenzbar und kann im Einzelfall durchaus existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Brauche ich eine Hausratversicherung?


Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss einer Hausratversicherung. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einem Brand- oder Wasserschaden lediglich das Gebäude und die konstruktiven Bauteile über die Wohngebäudeversicherung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers abgesichert sind. Ihr Hausrat (Möbel, Gegenstände, Kleidung, Unterlagen, …) ist nicht versichert und wird auch nicht ersetzt, wenn Sie keine eigene Hausratversicherung abgeschlossen haben. Das gilt übrigens auch für alles, was Sie in Ihrem Keller- oder Speicherabteil lagern.

Bewerten Sie also selbst dieses Risiko und entscheiden Sie, ob Sie dieses durch den Abschluss einer für Sie geeigneten Hausratversicherung absichern wollen. Wir können Ihnen hier nur eine Empfehlung aussprechen, da oft die Werte des Hausrats höher sind, als im Allgemeinen von den Mieterinnen und Mietern angenommen wird.

Darf ich einen Trockner, eine Waschmaschine oder eine Gefriertruhe im Keller- oder Speicherabteil betreiben?

Nein, dies ist aus Gründen des Brandschutzes sowie auch wegen einer etwaigen Lärmbelästigung und einer deutlichen Veränderung des Luft-/Raumklimas im Keller- oder Speicherbereich nicht erlaubt.

Darf ich den Keller- oder Speicherraum mit meinem Nachbarn oder meiner Nachbarin oder beim Auszug eines Nachbarn bzw. einer Nachbarin ohne Weiteres tauschen?

Nein, dies ist nicht erlaubt, da die Keller-/Speicherräume den jeweiligen Wohnungen eindeutig zugeordnet sind. Zudem ist der Stromanschluss für die Beleuchtung im Keller- oder Speicherabteil mit dem Wohnungsstromzähler verbunden.

Was tue ich, wenn ich einen defekten Zähler (Heizung, Wasser, Strom, …) feststelle?

In unseren Wohnungen sind die Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Wasserzähler überwiegend mit einem Funkmodul ausgestattet, die vom jeweils beauftragten Wärmemessdienstleister (z. B. Brunata, Techem, Ista, BFW, KALO, …) ausgelesen werden, ohne dass hierfür Ihre Wohnung betreten werden muss.

Sollten Sie einen defekten Zähler feststellen, teilen Sie uns dies unverzüglich mit einer schriftlichen Mitteilung oder über das KSWM-Mieterportal mit. Wir werden sodann die entsprechenden Maßnahmen über das jeweils zuständige Unternehmen, unter Angabe Ihrer Kontaktdaten, einleiten. Die Unternehmen nehmen dann mit Ihnen zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise direkt Kontakt auf.

Dadurch wird Ihre verbrauchsgerechte Heiz- und Warmwasserabrechnung auch keineswegs ungültig. Ihr Verbrauch wird anhand Ihrer früheren Verbrauchswerte oder über andere geeignete Berechnungsmethoden gesetzeskonform geschätzt.

Warum bekomme ich eine Mitteilung, dass ich den Zugang zu einem Zähler herstellen muss?

Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Zugang zu allen Zählern zu gewährleisten. Demzufolge ist es Ihnen strikt untersagt, Zähler durch Möbel, Gegenstände oder sonstige bauliche Maßnahmen zu verbauen. Oft fällt dies über längere Zeit nicht auf, da unsere meisten Zähler die Verbrauchswerte per Funk an den zuständigen Wärmemessdienstleister (z. B. Brunata, Techem, Ista, BFW, KALO, …) übermitteln.

Aber es gibt auch eine gesetzliche Eichpflicht, die die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Vermieterinnen und Vermieter erfüllen müssen. Im Rahmen dieser Eichpflicht müssen die Zähler meist ausgetauscht werden. Zudem kann z. B. an der Installation eines Wasserzählers eine Undichtigkeit entstehen, die schnell beseitigt werden muss. Hierfür ist eine Zugänglichkeit absolut notwendig.

Es reicht deshalb auch nicht aus, dass der Zähler sicht- und ablesbar ist. Es muss auch immer genügend Raum für notwendige Installationsarbeiten vorhanden sein.

Was tue ich, wenn ich Schimmel in meiner Wohnung entdecke?


Schimmel entsteht meist in den Wintermonaten, wenn sich über einen längeren Zeitraum warme, feuchte Luft an kalten Wänden oder in kalten Ecken niederschlägt und sich dort ein idealer Nährboden für Staub, Algen- und Schimmelsporen, die ständig in unserer Umgebungsluft vorhanden sind, entwickelt.

Üblicherweise ist das Problem auch nicht durch bauliche, konstruktive Gebäudebestandteile bedingt. Vielmehr wird das Schimmelproblem in den meisten Fällen dadurch verursacht, dass nicht ausreichend geheizt und gelüftet wird und somit eine zu hohe Luftfeuchtigkeit in der Wohnung vorhanden ist.

Deshalb lässt sich auch in den meisten Fällen dieses Problem durch ausreichendes Heizen und mehrmaliges, tägliches Stoßlüften beseitigen bzw. verhindern. Es ist darauf zu achten, dass die Raumtemperatur nicht unter etwa 18 Grad fällt. Stoßlüften bedeutet, mehrmals am Tag etwa 15–20 Minuten die Fenster komplett zu öffnen und einen Durchzug herzustellen, über den die warme, feuchte Luft nach außen transportiert wird. Die Luftfeuchtigkeit in Ihrer Wohnung sollte nicht höher als 60 % sein.

Es reicht deshalb auch nicht aus, die Fenster ständig gekippt zu halten. Im Gegenteil, dadurch wird die Schimmelproblematik oft noch verschlimmert.

Wenn Sie Schimmel in Ihrer Wohnung entdecken, teilen Sie uns dies unverzüglich mit einer schriftlichen Mitteilung oder über das KSWM-Mieterportal, ideal durch Beifügung von aussagefähigen Fotos, mit. Wir werden sodann die entsprechende Prüfung und/oder Maßnahmen über geeignete Fachunternehmen, unter Angabe Ihrer Kontaktdaten, einleiten. Die Unternehmen nehmen anschließend mit Ihnen zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise direkt Kontakt auf.

Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass wir Ihnen die Kosten für die Überprüfung und Beseitigung des Schimmels berechnen werden, wenn der Schimmel nachweislich durch Ihr unzureichendes Nutzerverhalten verursacht wurde.

Was tue ich, wenn der Aufzug nicht funktioniert?

Bitte informieren Sie immer zuerst den Hausmeister bzw. die Hausmeisterin. Diese Person wird beim Aufzugsunternehmen eine Schadenmeldung einreichen. Wenn der Hausmeister bzw. die Hausmeisterin nicht erreichbar ist, dann dürfen Sie selbstverständlich auch im Notfall die Hotline des Aufzugsunternehmens anrufen. Die Hotline-Nummer ist sowohl in der Fahrkabine als auch außen gut sichtbar angebracht.

Wir sind stets bestrebt, unsere Aufzüge schnellstmöglich wieder in einem fahrbereiten Zustand zu versetzen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies auch einige Tage dauern kann, insbesondere dann, wenn spezielle Ersatzteile benötigt werden.

Was tue ich, wenn Personen im Aufzug eingeschlossen sind?

Zunächst ist es immer wichtig, Ruhe zu bewahren. Die Fahrkabine kann aufgrund der vorhandenen Sicherungen nicht abstürzen.

Nehmen Sie Kontakt mit den eingeschlossenen Personen auf, beruhigen Sie diese und teilen Sie mit, dass Sie Hilfe holen werden.

Bitte informieren Sie dann immer zuerst den Hausmeister bzw. die Hausmeisterin. Diese Person kann vielleicht schnell helfen und/oder wird den Notfall beim Aufzugsunternehmen melden. Wenn der Hausmeister bzw. die Hausmeisterin nicht erreichbar ist, dann dürfen Sie selbstverständlich auch selbst die Hotline des Aufzugsunternehmens anrufen. Die Hotline-Nummer ist sowohl in der Fahrkabine als auch außen gut sichtbar angebracht.

Auch in der Fahrkabine ist ein Notfallknopf, über den die eingeschlossenen Personen Kontakt mit dem angeschlossenen Notfallteam des Aufzugsunternehmens aufnehmen können.

Informieren Sie stets die eingeschlossenen Personen über den aktuellen Status und wirken Sie beruhigend auf diese ein.

Was tue ich, wenn ich selbst im Aufzug eingeschlossen bin?

Zunächst ist es immer wichtig, Ruhe zu bewahren. Wirken Sie beruhigend auf andere Personen, die mit Ihnen eingeschlossen sind, ein. Es kann Ihnen nichts passieren, da die Fahrkabine aufgrund der vorhandenen Sicherungen nicht abstürzen kann.

Machen Sie auf sich aufmerksam, damit andere Bewohnerinnen und Bewohner den Hausmeister bzw. die Hausmeisterin und/oder das Aufzugsunternehmen über den Notfall informieren.

In der Fahrkabine ist ein Notfallknopf, über den Sie Kontakt mit dem angeschlossenen Notfallteam des Aufzugsunternehmens aufnehmen können. Befolgen Sie unbedingt deren Anweisungen.

Was tue ich, wenn ich kein Warmwasser habe?

Üblicherweise wird das Warmwasser über die zentrale Heizanlage bereitet und in einem größeren Warmwasserboiler gespeichert. Über Zirkulationspumpen wird dafür gesorgt, dass stets Warmwasser im Leitungskreislauf vorhanden ist und Sie dadurch an Ihren Zapfstellen relativ schnell warmes Wasser haben.

Es kann allerdings vorkommen, dass insbesondere in den Morgen- und Abendstunden der Warmwasserboiler leer ist und es deshalb länger dauert, bis das neu erzeugte Warmwasser an Ihrer Zapfstelle ankommt.

Wenn jedoch das Wasser nach drei bis fünf Minuten immer noch nicht warm wird, scheint eine Störung der Heizanlage vorzuliegen. Informieren Sie dann bitte zuerst den Hausmeister bzw. die Hausmeisterin. Diese Person kann im besten Fall schnell für Abhilfe sorgen und/oder wird das zuständige Installationsunternehmen informieren.

Wir sind stets bestrebt, die Warmwasserversorgung schnellstmöglich, am gleichen Tage, wieder herzustellen und zu gewährleisten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass dies nicht von jetzt auf gleich möglich ist und durchaus auch mal etwas länger dauern kann.

Was tue ich, wenn ich denke, dass in meiner Wohnung ein neuer Bodenbelag 
verlegt werden sollte?

Selbstverständlich werden wir bei entsprechenden Mängeln an den Bodenbelägen alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchführen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Bodenbelag schon in die Jahre gekommen ist und deshalb ein neuer Bodenbelag angebracht sei, müssen wir Ihnen hier gleich mitteilen, dass Sie darauf grundsätzlich keinen Anspruch haben.

Wenn Sie die Erneuerung eines Bodenbelages schriftlich beantragen, werden wir dies natürlich überprüfen und ggf. auch einen neuen Bodenbelag verlegen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies auch eine Modernisierungs-Mieterhöhung auslösen kann.

Was tue ich, wenn ich denke, dass mein Bad / WC saniert werden sollte?

Selbstverständlich werden wir bei entsprechenden Mängeln alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten in Ihrem Bad/WC durchführen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass wir eine Sanierung durchführen sollen, weil Ihr Bad/WC schon in die Jahre gekommen ist und eine Verschönerung angebracht sei, müssen wir Ihnen hier gleich mitteilen, dass Sie darauf grundsätzlich keinen Anspruch haben.

Wenn Sie eine Sanierung schriftlich beantragen, werden wir dies natürlich überprüfen und ggf. auch eine Sanierung durchführen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir für die anfallenden Sanierungskosten üblicherweise eine Modernisierungs-Mieterhöhung vornehmen werden.

Was tue ich, wenn ich statt einer Badewanne eine Dusche haben möchte?

Wenn Sie aufgrund Ihres Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls Schwierigkeiten haben, die in Ihrem Bad befindliche Badewanne zu nutzen, mag es durchaus sinnvoll sein, diese gegen eine Dusche auszutauschen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer bzw. die Vermieterin bzw. der Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist.

Nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags werden wir überprüfen, ob überhaupt ein Umbau wegen der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Danach werden wir prüfen, ob sich der gewünschte Umbau auch wirtschaftlich darstellen lässt. Dabei ist es natürlich sehr hilfreich, wenn Sie über Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung einen Zuschuss für eine solche Umbaumaßnahme beantragen, den wir bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung reduzierend berücksichtigen können.

Zudem beachten Sie bitte, dass wir für die tatsächlich anfallenden Kosten dieses Umbaus üblicherweise eine Modernisierungs-Mieterhöhung vornehmen werden.